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Die Kenntnis des Unfallgeschehens im Sinne des § 142 StGB ist spätestens dann gegeben, wenn der Unfallbeteiligte ein ungewöhnliches Geräusch wahrnimmt, das ihn zur Kontrolle seines Fahrzeugs veranlasst, und dabei einen Defekt (hier: defektes Abblendlicht) feststellt. Eine gegenteilige Einlassung, wonach Schäden erst später bemerkt wurden, ist als Schutzbehauptung zu werten, wenn sie im Widerspruch zu glaubhaften Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |