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Aufgrund eines gegen die Klägerin als auffahrende Unfallbeteiligte sprechenden Anscheinsbeweises steht fest, dass die Klägerin den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. Die Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermocht. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück abzubiegen, lässt die Lebenserfahrung nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Abbiegenden zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |