|
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges steht dem Kläger gegen die Beklagte weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 Abs. 1 UWG zu. Dadurch, dass die Beklagte das mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware und dem von ihr entwickelten Diesel-Motor der Baureihe EA189 versehene streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachte, hat sie nicht mit entsprechendem Schädigungsvorsatz gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen. Zwar war der Gesamtcharakter des Verhaltens der Beklagten mit den guten Sitten nicht vereinbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |