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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Dieselskandal besteht nicht, wenn dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages zwar bekannt war, dass es einen sogenannten Abgasskandal gibt, und der Beklagten im Hinblick auf den vom Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag keine ursächliche Täuschung vorzuwerfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |