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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB besteht, wenn der Motorenhersteller Käufer von Fahrzeugen durch die Entwicklung und Verwendung einer Software zur Abgasmanipulation vorsätzlich sittenwidrig täuscht. Das Fehlverhalten von Mitarbeitern ist dem Motorenhersteller analog § 31 BGB zuzurechnen, und die Täuschung ist auch bei Gebrauchtwagenkäufen kausal für die Kaufentscheidung. Unerheblich ist, ob der Beklagte Hersteller des Fahrzeugs oder nur des Motors ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |