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Verzögerungen bei der Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs aufgrund von Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung gehen grundsätzlich zulasten des Schädigers. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädigten mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zu belasten, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist. Die Werkstatt ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |