Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 09.08.2019: Zur Unwirksamkeit eines Werkvertrags bei Einwilligungsvorbehalt des Betreuten und fehlender Genehmigung des Betreuers




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 09.08.2019 - 1 O 20/19) hat entschieden:

   Ein mit einer Person, für die ein gerichtlicher Einwilligungsvorbehalt besteht, geschlossener Werkvertrag ist schwebend unwirksam und wird nichtig, wenn der Betreuer die Genehmigung verweigert. Ansprüche auf Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) sind nach § 1002 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn keine wirksame Genehmigung durch den Betreuer vorliegt, da die Fiktion des § 1001 S. 3 BGB nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Willenserklärung ersetzt. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 S. 1 BGB) setzen bei einem Betreuten voraus, dass die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprach.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der nach seinem Antrag noch verbleibenden 6.688,08 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

1.

Vertragliche Ansprüche des Klägers kommen nicht in Betracht, da unabhängig von den im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Absprachen zu der Fahrzeugreparatur ein mit dem klägerseits vorgetragenen Inhalt geschlossener Werkvertrag (§ 631 Abs.1 BGB) infolge des gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 Abs.1 Satz 1 BGB) schwebend unwirksam war (§§ 108 Abs.1, 1903 Satz 2 BGB). Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangte der Beklagte im Geltungsbereich dieses Vorbehaltes nach der klaren gesetzlichen Anordnung eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (vgl. BGH NJW 2015, 2497, 2498 Rd.17 m.w.N.).

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten als Betreuer die Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes mit Schreiben vom 30.11.2018 ausdrücklich verweigert hat, ist der nach dem Klägervortrag zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag nichtig (vgl. nur BGH NJW 2015, 1020 Rd.6; Palandt/Götz, BGB, 78.Aufl. 2019, § 1903 Rd.7 m.w.N.). Die zu dem Fragenkreis der Haftung eines Betreuers, der selbst eine Instandsetzung eines Fahrzeuges des Betreuten veranlasst hat, ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.06.2010 - 12 U 235/09 - (NJOZ 2011, 536f.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieser Gesetzeslage. Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Betreuer im Rahmen der Förderung der Lebensplanung (§ 1901 Abs.2 Satz 2 BGB) eines über ein Vermögen von über 6 Mio. € verfügenden Betreuten eine Abschlagszahlung von 12.000,00 € für die Reparatur eines Fahrzeuges leisten durfte (so der Fall OLG Karlsruhe, aaO.), sondern um die Frage der Wirksamkeit des Reparaturvertrages. Diese Frage ist gesetzlich eindeutig geregelt.

2.

Dingliche Ansprüche des Klägers auf Verwendungsersatz in Form von Reparaturkosten setzen als notwendige Verwendungen (§ 994 Abs.1 Satz 1 BGB) voraus, dass das betroffene Fahrzeug reparaturwürdig gewesen ist (Palandt/Herrler, BGB, 78.Aufl. 2019, § 994 Rd.5). Andernfalls können diese Kosten nur insoweit verlangt werden, als sie für den Beklagten wertsteigernd gewesen sind (§ 996 BGB). Diese in Anbetracht des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges sowie der Höhe der Klageforderung und des streitigen Sachvortrages der Parteien zu dem Inhalt und Erfolg der Reparaturabsprachen ausgesprochen zweifelhafte Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn etwaige Ansprüche des Klägers auf Verwendungsersatz wären einen Monat nach der Herausgabe des Fahrzeuges an den Beklagten erloschen (§ 1002 Abs.1 BGB).

Eine diese Wirkungen der Herausgabe ausschließende vorherige gerichtliche Geltendmachung oder wirksame Genehmigung der Verwendungen durch den Eigentümer im Sinne von § 1002 Abs.1 BGB ist nicht erfolgt. Denn eine Genehmigung stellt eine Willenserklärung dar (arg. §§ 182 Abs.1, 184 Abs.1 BGB), die folglich zu ihrer Wirksamkeit der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der Person bedarf, die diese Genehmigung erteilen soll (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, aaO., Einf. v. § 182 Rd.3; Spohnheimer in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, BGB, Stand 01.05.2019, § 1001 Rd.31). Eine wirksame Genehmigung des Beklagten liegt deshalb aus den eingangs unter 1. dargelegten Gründen nicht vor.

Die Genehmigungsfiktion des § 1001 Satz 3 BGB führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Ersatzfähigkeit der Reparaturaufwendungen des Klägers als Verwendungen im Sinne der §§ 994ff. BGB.

Zwar formuliert § 1001 Satz 3 BGB, dass die Genehmigung der Verwendungen unter den dort formulierten tatsächlichen Voraussetzungen als erteilt gilt und fingiert damit im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung diese Genehmigung (BGH NJW 1959, 528; MüKo/Raff, BGB, 7.Aufl. 2017, § 1001 Rd.22). Auch eine Irrtumsanfechtung ist insoweit nicht möglich, da die sich aus dieser Fiktion ergebende Rechtsfolge auf dem Gesetz beruht (MüKo/Raff, aaO.). Jedoch beinhaltet diese Fiktion nicht mehr und nicht weniger als den Erklärungstatbestand einer Genehmigung im Sinne der nachträglichen Zustimmung (§ 184 Abs.1 BGB) der Verwendungen. Nur eine Willenserklärung mit diesem Inhalt wird in § 1001 Satz 3 BGB unwiderleglich vermutet. Nicht vermutet wird indes nach dem Wortlaut, dass die Erklärung auch durch den Eigentümer oder dessen berechtigten Vertreter erfolgt ist (vgl. Spohnheimer, aaO., § 1001 Rd.31). Ebenso wenig erstreckt sich die Vermutung auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Genehmigung im Sinne der §§ 104ff. BGB (Spohnheimer, aaO., § 1001 Rd.31; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 1001 Rd.27 - zit. nach juris).

Die durch § 1001 Satz 3 BGB angeordnete Fiktion einer Willenserklärung des Beklagten erstreckt sich folglich nur darauf, dass diese tatsächlich und mit diesem Inhalt abgegeben worden ist. Da der Beklagte aber eine derartige Willenserklärung aus den eingangs unter 1. dargestellten Gründen nicht rechtswirksam abgeben konnte, verbleibt es bei der Ausschlusswirkung von § 1002 Abs.1 BGB.

3.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm getätigten Aufwendungen aus den §§ 670, 683 Satz 1 BGB.

Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt bei einem infolge einer fehlenden Genehmigung des rechtlichen Betreuers unwirksamen Vertrag des Betreuten zwar grundsätzlich in Betracht (BGH NJW 2015, 1020 Rd.6; Palandt/Sprau, BGB, 78.Aufl. 2019, § 677 Rd.11). Es fehlt im vorliegenden Fall für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch an dem Erfordernis, dass die Tätigkeit des Klägers dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Denn die eingangs unter 1. dargestellten Rechtswirkungen des Einwilligungsvorbehaltes führen dazu, dass allein der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Betreuers des Beklagten entscheidend ist (vgl. BGH NJW 2015, 1020 Rd.8; MüKo/Schäfer, BGB, 7.Aufl. 2017, § 683 Rd.18).

Dafür, dass die streitgegenständlichen Reparaturmaßnahmen bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten von dem Betreuer und Prozessbevollmächtigten des Beklagten gebilligt oder gar selbst in Auftrag gegeben worden wären (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 683 Rd.5 m.w.N.), ist indes nichts ersichtlich. Schon die eingangs unter 2. dargelegten Zweifel an der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges und damit an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des klägerseits abgerechneten Aufwandes sprechen für das Gegenteil. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten übersteigenden Reparaturkosten, was dem Kläger aufgrund der von ihm selbst vorgetragenen Angaben des Beklagten und der von ihm - dem Kläger - selbst initiierten Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage 3 zur Klageschrift) bekannt war.

Allein der Umstand, dass der Beklagte entsprechend seinen eigenen Bedürfnissen (§ 1901 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 1 BGB) durch seinen Betreuer dazu in die Lage versetzt wurde, ein Kraftfahrzeug zu unterhalten und zu führen, trägt schon in Anbetracht der Unterschiede der damit jeweils verbundenen finanziellen Belastungen keine mutmaßliche Billigung der Reparaturmaßnahmen durch den Betreuer. Dass die Hinweise des Beklagten auf ein Interesse des Vereinsmuseums von K an dem Fahrzeug und/oder einen Erwerb durch ein vereinsnahes Museum für 20.000,00 € (vgl. die im Tatbestand zitierte E-Mail vom 12.10.2018) lediglich den Wunschvorstellungen des Beklagten entsprachen, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für den Umstand, dass es für den Kläger als branchenkundigen Inhaber einer Kfz-Werkstatt geradezu offenkundig war, dass allein die Verzierung eines 14 Jahre alten W $# X und einer Laufleistung von 228.481 Kilometern mit einer Vielzahl von Vereinsaufklebern und Fähnchen (Lichtbild Bl.## d.A.) nicht zu einer die streitgegenständlichen Reparaturkosten erreichenden Wertsteigerung dieses Fahrzeuges führen konnte.

4.

Auch aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in Verbindung mit § 684 BGB kann der Kläger von dem Beklagten keine Zahlung beanspruchen.

Zwar führt die Nichtigkeit des klägerseits vorgetragenen Vertrages der Parteien (oben unter 1.) im Grundsatz dazu, dass die wechselseitig von den vermeintlichen Vertragsparteien erbrachten Leistungen nach den §§ 812 Abs.1 Satz 1, 1.alt., 818 Abs.1 BGB herauszugeben sind (Palandt/Sprau, BGB, 78.Aufl. 2019, § 812 Rd.21 sowie Palandt/Ellenberger, ebenda, § 106 Rd.4).

Indes verlangt der Kläger von dem Beklagten nicht die Herausgabe des Austauschmotors sowie der übrigen nach seinem Vorbringen in das Fahrzeug eingebauten Ersatzteile, sondern Wertersatz (§ 818 Abs.2 BGB) in Höhe des nach seinem Vorbringen vereinbarten und/oder üblichen (§ 632 Abs.2 BGB) Werklohns. Diese Rechtsfolge stünde jedoch in Widerspruch zu den eingangs unter 1. dargelegten Rechtsgrundsätzen und würde den von dem Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten unterlaufen (BGH NJW 2015, 2497, 2498 Rd.20 und 2499 Rd.25; vgl. auch MüKo/Spickhoff, BGB, 8.Aufl. 2018, § 108 Rd.40 jeweils m.w.N.).

Unabhängig davon, ob man deshalb mit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Unwirksamkeit des Vertrages nach den §§ 104ff. BGB als anspruchsausschließende Einwendung des Beklagten versteht oder dem Beklagten den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) ermöglicht, steht dem Kläger aus diesen Überlegungen kein (weitergehender) Anspruch auf Zahlung des von ihm berechneten Werklohnes zu (vgl. dazu BGH NJW 2015, 2497, 2499 Rd.24f.; KG NJW 1998, 2911; Palandt/Sprau, aaO., § 812 Rd.68 m.w.N.). Denn der Beklagte hat durch die Vorlage eines Kaufvertrages vom 20.11.2018 im Anschluss an seine substantiierte Schilderung der Schäden an dem eingebauten Motorblock seines früheren Fahrzeuges hinreichend dargetan, dass sich weder das Fahrzeug noch die darin eingebauten Ersatzteile noch in seinem Besitz und damit als möglicherweise vorhandene Werte noch in seinem Vermögen befinden. Die nach seinem Vorbringen erhaltenen 400,00 € liegen unterhalb der von dem Beklagten bereits an den Kläger getätigten Ratenzahlungen und begründen deshalb keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Klägers insoweit.

5.

Die Rechtsauffassung des Klägers, diese Rechtsfolge sei aus Gründen des Verkehrsschutzes unbillig, ist unzutreffend.

Der Gesetzgeber hat den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners bewusst nicht geschützt, sondern sich für den Vorrang des Schutzes beschränkt Geschäftsfähiger und unter einem betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalt stehender Geschäftsfähiger vor den Interessen des Rechtsverkehrs entschieden (BGH NJW 2015, 2497, 2498 Rd.19f.). Mit dieser auch für das erkennende Gericht bindenden Wertentscheidung wird der Rechtsverkehr schon deshalb nicht rechtlos gestellt, weil etwa straf- oder deliktsrechtlich relevante Schädigungshandlungen durchaus Schadensersatzansprüche Dritter begründen können (MüKo/Spickhoff, BGB, 8.Aufl. 2018, § 108 Rd.41; Wendtland in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Beck-OK BGB, 50.Edit. 01.05.2019, § 108 Rd.15 und Rd.17). Hinzu kommt die zudem durch das Betreuungsgericht beaufsichtigte (§§ 1837 Abs.2, 1908i Abs.1 BGB) Einbindung des Beklagten in die angeordnete rechtliche Betreuung (§§ 1901ff. BGB).

Straf- oder deliktsrechtlich relevante Handlungen des Beklagten zu Lasten des Klägers liegen hier aber schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers offensichtlich nicht vor. Für einen weitergehenden Schutz des Klägers als potentieller Vertragspartner des Beklagten besteht auch kein Anlass. Denn dem Kläger war aus den eingangs unter 3. dargestellten Gründen klar erkennbar, dass der Beklagte mit der behaupteten Auftragserteilung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus handelte. Der in der mündlichen Verhandlung durch den Unterzeichner von den Persönlichkeiten und dem Auftreten der Parteien gewonnene persönliche Eindruck unterstreicht diese Würdigung. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beklagten in dem Fachgutachten vom 02.04.2019 attestierten und im persönlichen Gespräch auch erkennbaren kognitiven Einschränkungen von dem Kläger bislang in seinem Sachvortrag an keiner Stelle erwähnt werden. Gleichwohl hat dieser dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt (vgl. indes Seite 4, vorletzter Absatz, des Fachgutachtens = Bl.## d.A.) und noch während dieses Rechtsstreites weitere Teilzahlungen des Beklagten entgegen genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 708 Ziffer 11., 711 ZPO.

Streitwert: 6.988,08 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2019/1_O_20_19_Urteil_20190809.html - DE:LGBN:2019:0809.1O20.19.00

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