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Ein mit einer Person, für die ein gerichtlicher Einwilligungsvorbehalt besteht, geschlossener Werkvertrag ist schwebend unwirksam und wird nichtig, wenn der Betreuer die Genehmigung verweigert. Ansprüche auf Verwendungsersatz (§§ 994 ff. BGB) sind nach § 1002 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn keine wirksame Genehmigung durch den Betreuer vorliegt, da die Fiktion des § 1001 S. 3 BGB nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Willenserklärung ersetzt. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 S. 1 BGB) setzen bei einem Betreuten voraus, dass die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprach. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |