Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 09.08.2019: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei „thermischem Fenster“ zum Motorschutz und Abgrenzung zu VW-Fällen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 09.08.2019 - 17 O 336/18) hat entschieden:

   Eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer Software, die ein „thermisches Fenster“ zur Reduzierung oder Abschaltung der Abgasrückführung bei bestimmten äußeren Bedingungen nutzt, liegt nicht vor, wenn der Zweck des Motorschutzes verfolgt wird und keine Täuschung des KBA oder des Verbrauchers dargelegt ist. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den VW-Fällen, in denen die Software explizit zur Täuschung über Abgaswerte diente. Nicht jeder Verstoß gegen auslegungsbedürftige Vorschriften ist einer sittenwidrigen Schädigung gleichzusetzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Dieselskandal Software-Update
und
Dieselskandal - Software-Update


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, warum hier ein deliktisch relevantes Verhalten der Beklagten vorliegen sollte. Vielmehr vermischt er den hiesigen Sachverhalt mit demjenigen, der in den Verfahren gegen die VW AG zugrunde liegt und zitiert Urteile, die gegen die Volkswagen AG ergangen sind, um seinen Anspruch zu untermauern.

Es fehlt jedoch jeglicher schlüssiger Vortrag dazu, dass die Beklagte in den Motor OM 651 eine ähnlich wie in den VW-Fällen verwendete Software verbaut hat, die den Prüfstand erkennt und nur hier eine entsprechend hohe Abgasrückführung vornimmt. Eine solche Software mag explizit dazu dienen, nicht nur das KBA sondern letztendlich auch den Verbraucher zu täuschen. Dass eine solche Software verwendet worden ist, ist nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Im Gegenteil. Das KBA hat einen Rückruf bezüglich bestimmter Fahrzeugmodelle und -typen, in denen der Motor OM 651 verbaut worden ist, vorgenommen. Nicht bekannt geworden ist jedoch, dass eine Software wie in den VW-Fällen eingesetzt worden ist, dann wäre jedenfalls ein ähnlich umfangreicher Rückruf bezüglich aller Fahrzeuge mit dem Motor OM 651 zu erwarten gewesen. Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screen-shots ohnehin gerade nicht von einem solchen Rückruf betroffen. Es heißt dort ausdrücklich, es handle sich um eine freiwillige Kundendienstmaßnahme, insofern mag der Kläger den Unterschied zur Kenntnis nehmen anstatt wiederholt fehlerhaft zu behaupten, es handle sich um einen Rückruf.

Sofern in dem Pkw eine Software verbaut ist, die über ein "thermisches Fenster" verfügt, so dass die Abgasrückführung reduziert oder vollständig abgeschaltet wird, sobald bestimmte äußere Bedingungen (Temperatur, Höhe, etc.) erreicht werden, handelt es sich nicht um eine deliktische Verhaltensweise der Beklagten.

Es kann dabei dahinstehen, ob die konkret verwendete Software eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, mithin ein solches "thermisches Fenster" erlaubt ist oder nicht. Denn eine Täuschung des KBA und mithin des Verbrauchers liegt hierin jedenfalls nicht. Insoweit unterscheidet sich der Fall mehr als eindeutig von den VW-Fällen, in denen die Software explizit nur die Aufgabe hatte, das KBA über die tatsächlichen Abgaswerte zu täuschen. Die Beklagte verfolgt hingegen den - vom Kläger letztlich nicht widerlegten oder schlüssig angezweifelten - Zweck, den Motor vor vorzeitigem Verschleiß zu schützen. Ob die konkrete Software dabei zulässig ist oder nicht, muss angesichts der wenig konkreten Vorschriften einer Auslegung zugeführt werden. Bedarf die Vorschrift einer Auslegung, so kommt schon nicht in Betracht, dass jedweder Verstoß gegen die Vorschrift mit einer sittenwidrigen Schädigung oder sonst einer vorsätzlichen Täuschungshandlung gleichzusetzen ist.

Darüber hinaus führt auch nicht jeder Rückruf eines Pkw (der hier ohnehin nicht vorlag) dazu, dass der Käufer gegenüber dem Hersteller einen deliktischen Anspruch hat. Der Hersteller ist schon gar nicht verpflichtet, den Verbraucher über jedwede verwendete Software und jedes technische Detail des Fahrzeuges aufzuklären, dies ginge offenkundig zu weit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 25.789 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/17_O_336_18_Urteil_20190809.html - DE:LGK:2019:0809.17O336.18.00

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