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Eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer Software, die ein „thermisches Fenster“ zur Reduzierung oder Abschaltung der Abgasrückführung bei bestimmten äußeren Bedingungen nutzt, liegt nicht vor, wenn der Zweck des Motorschutzes verfolgt wird und keine Täuschung des KBA oder des Verbrauchers dargelegt ist. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den VW-Fällen, in denen die Software explizit zur Täuschung über Abgaswerte diente. Nicht jeder Verstoß gegen auslegungsbedürftige Vorschriften ist einer sittenwidrigen Schädigung gleichzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |