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Eine Einsatzfahrt i.S.d. § 35 Abs. 5a StVO liegt vor, wenn sich der Fahrer nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Auf eine spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt kommt es nicht an. Auch bei einer objektiv unberechtigten Nutzung von Sondersignalen gilt für andere Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 StVO das Gebot, freie Bahn zu schaffen. Der Fahrer des Sonderfahrzeugs kann in einem solchen Fall aber (mit)haften. Wer sich auf das Vorliegen einer Einsatzfahrt beruft, ist für die Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Hierfür reicht die bloße Vorlage des Einsatzprotokolls in der Regel nicht. Geht ein Schriftsatz erst an einem Donnerstag nach Dienstschluss per Fax bei Gericht ein, kann die Partei nicht damit rechnen, dass dieser noch so rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin am Montag an die Gegenseite gelangt, dass diese sich mit dem Vorbringen auseinandersetzen und ggf. Erkundigungen einholen kann. Die Partei verstößt in diesem Fall gegen § 282 Abs. 2 ZPO. Dies allein rechtfertigt die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nach § 296 Abs. 2 ZPO nicht. Vielmehr muss das Gericht grobe Nachlässigkeit sowie eine Verzögerung des Rechtsstreits feststellen und das ihm nach § 296 Abs. 2 ZPO zustehende Ermessen ausüben. (Leitsätze des Gerichts) |