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1. Die Verjährung von Verdienstausfallansprüchen richtet sich nach altem oder neuem Recht, wobei für jährlich auflaufende Schäden der Eintritt eines Schadens erst mit dem Vergleich der Einkünfte des nachfolgenden Jahres mit denen des Vorjahres offenbar wird. 2. Ein unter Geltung des § 225 BGB a.F. erklärter Verzicht auf die Verjährungseinrede war unwirksam und begründet keine Erwartungshaltung bezüglich jährlich auflaufender Verdienstausfallschäden, wenn er sich auf ein Stammrecht oder einen prognostizierten Schaden bezog. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |