|
Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug kann nicht gefordert werden, wenn dem Geschädigten ein zweites Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweiser Einsatz zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt nicht von einer absoluten Gleichwertigkeit des Zweitwagens ab; ein schlechtes äußeres Erscheinungsbild begründet die Unzumutbarkeit nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer besonders herausragenden gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung. Der (zeitweilige) Verzicht auf ein Statussymbol stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |