Die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs stellt einen geldwerten Vermögensvorteil dar. Wird daher dem Nutzungsberechtigten durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung diese Nutzungsmöglichkeit entzogen, so muß hierfür Ersatz geleistet werden, wobei freilich bestimmte Voraussetzungen (hierüber bei den einzelnen Stichwörtern) erfüllt sein müssen. Der Geschädigte kann beim Vorliegen dieser Voraussetzungen den Ausfall durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kompensieren; er kann aber auch die Unbilden, ohne Fahrzeug zu sein, in Kauf nehmen und dafür eine Entschädigung in Geld - den sog. Nutzungsausfall - beanspruchen.
Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass es sich dabei nicht etwa um einen immateriellen Schaden handelt, sondern um einen Vermögensausgleich für den Entzug einer wirtschaftlichen Nutzung.
OLG München v. 27.05.2020:
Verschafft sich der Geschädigte einen Ersatz, der seinen Nutzungsbedarf deckt, so darf er nicht zusätzlich zum Ersatz der Mietwagenkosten eine "Nutzungsausfallspitze" geltend machen.