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Dem Kläger obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss der Geschädigte bei Vorschäden darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist, indem er Vorschäden und deren fachgerechte Beseitigung substantiiert vorträgt. Eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden nach § 287 ZPO ist dem Gericht verwehrt, wenn die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |