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Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" erfolgt ist. Eine solche im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehende Gefahr ist nicht mehr anzunehmen, wenn die Fahrt beendet ist, der Fahrer sein Fahrzeug verlassen und dieses verschlossen abgestellt hat. Das Entfernen vom abgestellten und verschlossenen Fahrzeug stellt keine typische Fahrerhandlung mehr dar, die dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |