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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen voraus, wobei die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt. Ersatz für Nutzungsausfall kann nur verlangt werden, wenn und soweit dieser tatsächlich entstanden ist; der bloße Nachweis einer Reparatur genügt nicht. Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Kosten einer Reparaturbestätigung nicht ersatzfähig, da eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung unzulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |