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Bei der fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind UPE-Aufschläge nur dann als "erforderlich" im Sinne von § 249 BGB zu berücksichtigen, wenn alle maßgeblichen markengebundenen Fachwerkstätten ausnahmslos solche Aufschläge in Ansatz bringen. Kosten für die Prüfung einer Anhängerkupplung sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte den Nachweis, dass diese Kosten bei einer Reparatur anfallen, nicht führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |