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Die Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch hängt davon ab, ob der Täter aus autonomen Motiven gehandelt hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun. Die Annäherung eines Zeugen stellt die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht per se in Frage; erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist der Rücktritt unfreiwillig. Dies kann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |