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1. § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG betrifft ausdrücklich die Berechnung des Punktestandes und stellt nur die Berechnungsgrundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde dar. 2. Von der Bonusregelung, die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Tattagprinzip entwickelt worden ist, hat der Gesetzgeber erst anlässlich der Neuregelung von § 4 Abs. 5 Satz 6 und § 4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 StVG durch die am 5.12.2014 in Kraft getretene Änderung des Straßenverkehrs¬gesetzes Abstand genommen und in Bezug auf eine Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem einen Systemwechsel vollzogen (Fortführung der Senatsrechtspre-chung). 3. Die Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der zwischen dem 1.05.2014 und dem 4.12.2014 geltenden Fassung findet in den Fällen Anwendung, in denen Punkte unter der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die Ent¬ziehung der Fahrerlaubnis erst unter Geltung des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5.12.2014 anwendbaren Fassung erfolgt ist. (Leitsätze des Gerichts) |