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Der Geschädigte kann Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall auch dann ersetzt verlangen, wenn sich diese ex post als nicht erforderlich erweisen sollten, da das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erteilt hat und darauf vertrauen durfte, dass der Sachverständige sich nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |