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Der Direktanspruch eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung gemäß § 115 VVG setzt einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Schädiger voraus. Die Nichtaufklärbarkeit des Verkehrsunfalls und der fehlende Nachweis, dass das schädigende Fahrzeug bei der in Anspruch genommenen Versicherung haftpflichtversichert war, gehen zulasten des Geschädigten, da ihn diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |