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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sämtliche in dem Gutachten des Sachverständigen X vom 03.04.2016 aufgeführten Schäden durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind. Insbesondere wurde festgestellt, dass ein Vorschaden nur notdürftig repariert wurde und ein weiterer, dem Sachverständigen bekannter Vorschaden im Gutachten nicht erwähnt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |