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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Es ist weder erforderlich, dass ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von sogenannten harten Drogen geführt worden ist, noch muss der Betreffende von ihnen abhängig sein. Bei Kokainkonsum kommt es – anders als bei Cannabis – nicht auf ein etwaiges Trennungsvermögen an; die Rechtsprechung des Bayerischen VGH zu Cannabis ist für harte Drogen nicht einschlägig und wird im Übrigen nicht geteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |