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Bei einem Verkehrsunfall, der sich beim rückwärtigen Ausfahren zweier Fahrzeuge aus Parkboxen ereignet, kann eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten eines Unfallbeteiligten gerechtfertigt sein. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 80 % der materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem Unfall entstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |