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Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht für jede denkbare und nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge schaffen, sondern nur die Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt bei Astbruch liegt nicht vor, wenn diese nach Feststellung von Totholz eine Frist von 3 Monaten zur Durchführung baumpflegerischer Maßnahmen einhält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |