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Durch das Bedienen des Sportgeräts begründet ein Kitesurfer eine über das Normalmaß hinausgehende Gefahrenquelle, auch für Rechtsgüter Dritter. Ihn trifft eine gesteigerte Verantwortung dafür, die aus dieser Gefahr resultierenden schädlichen Folgen abzuwenden oder wenigstens zu begrenzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |