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Angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorbelastungen des Angeklagten bei wiederholtem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis sind empfindliche Freiheitsstrafen tat- und schuldangemessen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet aus, wenn keine besonderen Gründe gemäß § 56 II StGB erkennbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |