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Einem Käufer eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorensoftware steht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung zu, da er davon ausgehen konnte, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, jedenfalls ohne eine Manipulation des Zulassungsverfahrens durch eine verheimlichte Softwareeinstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |