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Ein Fahrzeughersteller, der Motoren mit einer illegalen Abgasmanipulationssoftware entwickelt und in Verkehr bringt, fügt dem Käufer des Fahrzeugs in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zu (§ 826 BGB). Der juristischen Person ist dabei die Kenntnis aller an der inkriminierten Handlung beteiligten Mitarbeiter zuzurechnen. Ein entsprechender Wille der juristischen Person kann festgestellt werden, wenn ein faktischer Wille durch das arbeitsteilige, planmäßige und nicht nur kurzzeitige Zusammenwirken mehrerer in der juristischen Person organisierter natürlicher Personen zur gemeinsamen Förderung der vermeintlichen Ziele der juristischen Person geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |