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Der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses nach Bekanntwerden der Problematik erworben hat, trägt die Beweislast dafür, dass er im Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht wusste, dass das Fahrzeug einen manipulierten Motor hatte, und dass er es in Kenntnis dieser Umstände nicht erworben hätte. Kann der Käufer dies nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, ist eine Klage auf Schadensersatz aus § 826 BGB unbegründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |