Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 12.07.2019: Zur Beweislast des Käufers im Dieselskandal bei Erwerb eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Manipulationen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.07.2019 - 2 O 492/18) hat entschieden:

   Der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, der dieses nach Bekanntwerden der Problematik erworben hat, trägt die Beweislast dafür, dass er im Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht wusste, dass das Fahrzeug einen manipulierten Motor hatte, und dass er es in Kenntnis dieser Umstände nicht erworben hätte. Kann der Käufer dies nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, ist eine Klage auf Schadensersatz aus § 826 BGB unbegründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Täuschung; andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug erst im April 2017 und damit nach dem (grundsätzlichen) Bekanntwerden der ####-Problematik.

a) Allerdings meint das Gericht nicht, dass Ansprüche aus § 826 BGB wegen eines erst im Jahr 2017 geschlossenen Kaufvertrags stets ausgeschlossen seien.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 6. Juni 2019 (24 U 5/19) Ansprüche aus § 826 BGB für alle Fälle, in denen das Fahrzeug nach dem 22. September 2015 (Ad-hoc-Mitteilung) erworben wurde, ausgeschlossen. Es hat ausgeführt, das Verhalten der Herstellerin sei nach diesem Zeitpunkt nicht (mehr) besonders verwerflich gewesen, da sie mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammengearbeitet und explizit veröffentlicht habe, welche "konkreten Fahrzeugtypen … vom sogenannte ‚Dieselskandal' betroffen" waren. Zudem war das Oberlandesgericht der Ansicht, der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Verhalten der Herstellerin für den Kauf ursächlich geworden sei. Trotz grundsätzlicher Kenntnis von den Manipulationen an bestimmten Fahrzeugmodellen habe der Kläger den Verkäufer nicht gefragt, ob das Auto, für das er sich interessierte, betroffen sei. Dies indiziere, dass dieser Umstand keine entscheidende Rolle für seine Kaufentscheidung gespielt habe. Gleiches folge aus dem Umstand, dass er erst im Juni 2018 Maßnahmen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags ergriffen habe, obwohl ihm die Herstellerin schon im Januar 2017 die Durchführung des Softwareupdates empfohlen habe.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vermag indes nicht zu überzeugen. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung knüpft an eine Täuschung an, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs begangen wurde, indem der damals offenbarungspflichtige Umstand, dass die Zulassung des Fahrzeugs erschlichen worden war, verschwiegen wurde. Diese Täuschung kann grundsätzlich - zu den Besonderheiten im Streitfall sogleich - bei jeder Weiterveräußerung des Fahrzeugs fortwirken, wenn der Veräußerer seinerseits die ####-Betroffenheit nicht offenlegt.

Die Herstellerin konnte die einmal begangene Täuschung nicht ungeschehen machen, indem sie nachträglich offenlegte, dass die betroffenen Fahrzeuge ein Software-Update benötigten.

Zum einen ist fraglich, ob die öffentlichen Äußerungen der Herstellerin ab September 2015 inhaltlich hinreichend konkret waren, um eine Fehlvorstellung eines Kaufinteressenten eines Gebrauchtfahrzeugs über dessen Beschaffenheit auszuschließen. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines nicht näher spezifizierten Software-Updates verbunden mit der Erklärung, die Fahrzeuge seien technisch sicher und fahrbereit, lassen den durchschnittlich aufmerksamen Kaufinteressenten nicht erkennen, dass er ein im Ursprungszustand nicht zulassungsfähiges und nach Aufspielung des Software-Updates womöglich in mehrerlei Hinsicht (Verbrauch, Fahrleistungen, Haltbarkeit) verschlechtertes Fahrzeug erhält.

Zum anderen treten etwaige Pflichtverletzungen durch Unterlassen im Zuge der Aufarbeitung der Problematik ab September 2015 nicht an die Stelle der ursprünglichen Pflichtverletzung beim Inverkehrbringen, sondern neben sie. Es ist das Risiko des Täuschenden, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Erklärungsempfängern wendet, dass nicht jeder von ihnen Kenntnis von späteren Äußerungen des Täuschenden erhält, mit denen die nötige Aufklärung womöglich nachgeholt wird. Es ist nicht Sache des Erklärungsempfängers, sich beim Täuschenden zu erkundigen, ob es etwas zu ergänzen oder zu berichtigen gebe.

b) Jedoch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass sie im Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht wusste, dass das Fahrzeug einen ####-Motor hatte und mit dem Software-Update versehen war, und dass sie das Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände nicht erworben hätte. Die Beweislast liegt bei ihr, da die Täuschung beim Vertragsschluss eine besondere Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist und dieses Tatbestandsmerkmal nebst einem auf der Täuschung beruhenden Irrtum als anspruchsbegründender Umstand von der Klägerin dargelegt und bewiesen werden muss.

Das Gericht hat die Klägerin hierzu gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Sie hat ihr Vorstellungsbild im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses - das Maßstab für einen etwaigen Irrtum ist und daher von ihr darzulegen und zu beweisen war - jedoch so blass und unkonkret dargelegt, dass das Gericht zum Schluss gekommen ist, die Klägerin habe ihm wesentliche Aspekte vorenthalten. Bei dieser Sachlage fehlte eine Grundlage, um in eine Parteivernehmung der Klägerin einzutreten, § 448 ZPO.

Die Klägerin hat zu Beginn ihrer Anhörung nur zwei Sätze gesagt, die zudem einstudiert wirkten. Auf die Aufforderung des Gerichts, mehr zu sagen, hat sie mit der Bitte geantwortet, das Gericht möge ihr Fragen stellen. Dies ist als Versuch zu deuten, möglichst wenig von sich aus zu äußern, um Umstände zu verbergen, die dem Erfolg der Klage abträglich sein könnten.

Auf die einzelnen, konkreten Nachfragen des Gerichts hat sie stets nur knapp geantwortet und die Umstände des Kaufs und ihr damaliges Vorstellungsbild nur punktuell dargelegt.

Sie hat insbesondere den - für ihren Kenntnisstand zum Abgasskandal offenkundig erheblichen - Umstand, dass sie vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Pkw B R einen Pkw Q Diesel mit ####-Motor ihres Ehemanns regelmäßig (mit-) nutzte, erst auf Nachfrage offenbart. Zuvor war beim Gericht der unzutreffende Eindruck entstanden, sie habe vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw (ausschließlich) einen Pkw G mit Otto-Motor genutzt.

Die Klägerin konnte auch nicht erklären, weshalb ihr alle medialen Informationen zum W-Abgasskandal bis September oder Oktober 2018 unwichtig oder unglaubhaft erschienen. Wer ein Auto für mehr als 30.000 € erwirbt, blendet nicht Informationen aus, die für die Qualität des Autos entscheidend sind. Ihre Angabe, sie habe nicht gedacht, dass deutsche Autos betroffen sein könnten, ist nicht nachvollziehbar, da es beim sogenannten W-Abgasskandal um einen deutschen Konzern geht. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie nicht gewusst habe, dass B zum W-Konzern gehört.

Erst recht hat die Klägerin nicht erklärt, wieso sie im Herbst 2018 dann doch Interesse am sogenannten Abgasskandal entwickelte und für möglich hielt, dass auch deutsche Autos betroffen sind.

Ist nach alledem unklar, was die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertrags wusste und was nicht, kann nicht festgestellt werden, dass sie irrte.

2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestehen ebenso wenig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Fahrzeugs und Konzerntochter der Beklagten zu 1 wissen musste, dass der fragliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Jedenfalls gilt auch hier, dass ein Irrtum der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung nicht feststeht. Die Ausführungen unter Ziffer 1 gelten entsprechend.

3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juli 2019 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 25.369,72 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/2_O_492_18_Urteil_20190712.html - DE:LGK:2019:0712.2O492.18.00

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