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Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG (Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung) ist im Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machen. Diese Rüge muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG genügen und alle maßgeblichen Umstände darlegen; Bezugnahmen auf Anlagen, Akten oder andere Schriftstücke sind unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |