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Ein Bußgeldbescheid stellt nur dann keine geeignete Verfahrensgrundlage dar, wenn er wegen des Vorliegens schwerwiegender Mängel unwirksam ist. Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung von anderen historischen Vorgängen nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Die Bezeichnung "verbotenes Überholen im Überholverbot" ist zur Darstellung der gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |