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1. Das Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausspur zur Durchführung eines Rechtsabbiegemanövers stellt einen Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO auch dann dar, wenn sich der Abbiegevorgang kaum anders durchführen lässt. 2. Lässt sich nicht feststellen, auf welcher Höhe sich das in der Geradeausspur fahrende Fahrzeug bei Beginn des Anfahrvorgangs des LKW befand, ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des LKW Gespanns gerechtfertigt. (Leitsätze des Gerichts) |