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Ein einmaliger, unbewusster und fahrlässiger Cannabiskonsum eines Soldaten im privaten Umfeld, der bereits gravierende strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen nach sich gezogen hat, gefährdet die militärische Ordnung nicht ernstlich im Sinne des § 55 Abs. 5 SG und begründet keine ernstliche Nachahmungsgefahr. Die Annahme, andere Soldaten würden bei einer privaten Feier trotz erheblicher Trunkenheit willentlich und ungeprüft alles Mögliche rauchen, weil sie wissen, dass ihr Verbleib im Dienst durch einen unbewussten Genuss eines Joints nicht gefährdet werde, erscheint wirklichkeitsfremd und sehr unwahrscheinlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |