Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bergisch Gladbach v. 21.07.2017: Zur Berechnung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und die Berücksichtigung von Nebenkosten




Das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Urteil vom 21.07.2017 - 63 C 464/16) hat entschieden:

   Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall erfolgt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot und kann auf ein arithmetisches Mittel aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-J zurückgreifen. Nebenkosten für Zustellung, Abholung oder Navigationsgerät sind nur erstattungsfähig, wenn sie vertraglich vereinbart waren. Für die Berechnung ist der Ort der Anmietung und die Fahrzeugklasse des angemieteten Ersatzwagens maßgebend.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 465,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 109,06 EUR seit dem 12.12.2015, aus 53,08 EUR seit dem 03.09.2016, aus 123,09 EUR seit dem 03.09.2016, aus 180,24 EUR seit dem 03.09.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 264,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch bezogen auf erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 465,47 EUR aus abgetretenem Recht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem erstattungsfähigen Gesamtbetrag für den Schadensfall des Geschädigten U5 570,78 EUR abzüglich außergerichtlich bereits bezahlter 461,72 EUR, mithin 109,06 EUR, aus einem erstattungsfähigen Gesamtbetrag für den Schadensfall der Geschädigten U4 482,43 EUR abzüglich außergerichtlich bereits bezahlter 429,35 EUR, mithin 53,08 EUR, aus einem erstattungsfähigen Gesamtbetrag für den Schadensfall des Geschädigten U2 433,69 EUR abzüglich außergerichtlich bereits bezahlter 310,60 EUR, mithin 123,09 EUR, aus einem erstattungsfähigen Gesamtbetrag für den Schadensfall des Geschädigten U3 606,26 EUR abzüglich außergerichtlich bereits bezahlter 426,02 EUR, mithin 180,24 EUR sowie aus einem erstattungsfähigen Gesamtbetrag für den Schadensfall der H U von 1.137,18 EUR abzüglich außergerichtlich bereits bezahlter 1.153,00 EUR, mithin 00,00 EUR (insoweit ist die Klägerin also leicht überzahlt).

A) Dies beruht auf folgender Berechnung:

1. Schadensfall Geschädigter L

Das Gericht hat der Berechnung die Werte für ein Fahrzeug der Klasse 1 aus den gerichtsbekannten "Schwacke-Liste 2013" für den PLZ-Bereich 514 (Anmietort Bergisch Gladbach), sowie aus dem "Fraunhofer E 2013" für den PLZ-Bereich 51 zu Grunde gelegt.

Das Gericht hat - anders als die Klägerin - in der Berechnung für diesen Schadensfall keine Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs berücksichtigt, weil nicht erkennbar ist, dass diese Zusatzleistungen mit dem Geschädigten vertraglich vereinbart waren. Der mit dem Geschädigten L geschlossene Mietvertrag enthält keine Eintragungen im Feld "Zustellungsort" und "Abholort", so dass insoweit nicht von einer vertraglichen Vereinbarung einer kostenpflichtigen Leistung ausgegangen werden kann. Maßgeblich ist insoweit der Mietvertrag und nicht die von der Klägerin gestellte Rechnung, welche die Nebenkosten ausweist.

2. Schadensfall Geschädigte T3

Das Gericht hat der Berechnung die Werte für ein Fahrzeug der Klasse 6 aus den gerichtsbekannten "Schwacke-Liste 2014" für den PLZ-Bereich 537 (Anmietort Siegburg), sowie aus dem "Fraunhofer E 2014" für den PLZ-Bereich 53 zu Grunde gelegt.

3. Schadensfall Geschädigter I

Das Gericht hat der Berechnung die Werte für ein Fahrzeug der Klasse 4 aus den gerichtsbekannten "Schwacke-Liste 2015" für den PLZ-Bereich 533 (Anmietort Hersel), sowie aus dem "Fraunhofer E 2015" für den PLZ-Bereich 53 zu Grunde gelegt.

4. Schadensfall Geschädigter C

Das Gericht hat der Berechnung die Werte für ein Fahrzeug der Klasse 4 aus den gerichtsbekannten "Schwacke-Liste 2014" für den PLZ-Bereich 537 (Anmietort St. Augustin), sowie aus dem "Fraunhofer E 2014" für den PLZ-Bereich 53 zu Grunde gelegt.

5. T U

Das Gericht hat der Berechnung die Werte für ein Fahrzeug der Klasse 7 aus den gerichtsbekannten "Schwacke-Liste 2014" für den PLZ-Bereich 514 (Anmietort Bergisch Gladbach), sowie aus dem "Fraunhofer E 2014" für den PLZ-Bereich 51 zu Grunde gelegt.

Das Gericht hat - anders als die Klägerin - in der Berechnung für diesen Schadensfall keine Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs sowie für ein Navigationsgerät berücksichtigt, weil nicht erkennbar ist, dass diese Zusatzleistungen mit der Geschädigten vertraglich vereinbart waren. Der mit der H U geschlossene Mietvertrag enthält keine Eintragungen im Feld "Zustellungsort" und "Abholort", ebenso wenig ist in dem Fomular bei "Ausstattung" das Feld "Navigation" angekreuzt. Daher kann insoweit nicht von einer vertraglichen Vereinbarung dieser kostenpflichtigen Nebenleistungen ausgegangen werden. Maßgeblich ist insoweit der Mietvertrag und nicht die von der Klägerin gestellte Rechnung, welche die Nebenkosten ausweist.

B) Die der Klägerin zustehenden Restforderungen i.H.v. insgesamt 465,47 EUR (109,06 EUR + 53,08 EUR + 123,09 EUR + 180,24 EUR + 0,00 EUR) beruhen auf folgenden Gründen:

1. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt keinen wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war, BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11; BGH, NJW 2010, 2569; NZV 2011, 385, SVR 2013, 141.

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters, BGH a.a.O. Dabei darf der Tatrichter insbesondere auf Mietpreislisten zurückgreifen. Das erkennende Gericht hält es dabei für überzeugend, auf ein arithmetisches Mittel aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-J zurückzugreifen, vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.5.2015 - 15 U 220/14; Urt. v. 28.1.2014 - 15 U 137/13; Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; Buller/Figgener, NJW 2015, 2913 ff. Dabei ist es nicht sachgerecht, den im Einzellfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln, vgl. OLG Köln, a.a.O. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten lässt sich auch nicht fundierter durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestimmen, vgl. OLG Köln, a.a.O.

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, BGH, SVR 2013, 141. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Dies ist hier nicht der Fall.

Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird, vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 212/12; OLG Köln, Schäden-Praxis 2010, 396 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff. Daher war hier in den einzelnen Schadensfällen auf die in den obigen Tabellen jeweils ausgewiesenen Tages-Pauschalen der Listen abzustellen.

Für die Frage, welcher PLZ-Bereich der Schwacke- und Fraunhofer-Liste heranzuziehen ist, ist auf den Ort der Anmietung abzustellen, da es gemäß des Wirtschaftlichkeitsgebots auf den günstigsten Mietpreis auf dem örtlich relevanten Markt ankommt (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11). Die jeweiligen Anmietorte ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Mietverträgen.

Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, OLG Köln, a.a.O. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, wie er im Falle der Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt (BGH, NJW 2010, 1445 ff.; vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12) ist in den hier vorliegenden Fällen der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeuges nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris m.w.N.).

Dass hier in allen fünf Schadensfällen jeweils ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde, hat die Klägerin durch ihren weiteren Vortrag in ihrer Replik vom 15.03.2017 mit der damit vorgelegten Schwacke-Liste der Auto Mietwagenklassen, in welche sie die jeweiligen Unfallfahrzeuge eingruppiert hat, hinreichend dargelegt. Diesem weiter substantiierten Parteivortrag ist die Beklagte sodann nicht mehr in erheblicher Weise entgegengetreten.

2. Anders als die Klägerin meint, ist bei der Berechnung der in den vorliegenden Schadensfällen erstattungsfähigen Mietwagenkosten kein 20 %-iger Aufschlag für unfallspazifische Mehrleistungen vorzunehmen. Ob die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Anwendung eines 20 %-igen Aufschlags auf den nach den obigen Grundsätzen ermittelten Normaltarif bei den hier gegenständlichen Schadensfällen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung. Die Berechnung eines 20 %-igen Aufschlags scheidet nämlich bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin unfallbedingte Zusatzleistungen gegenüber den jeweiligen Geschädigten überhaupt in Rechnung gestellt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass hierauf bezogene Mehrkosten überhaupt entstanden sind, d.h. den jeweiligen Geschädigten insoweit überhaupt ein Schaden entstanden ist. Wie den vorgelegten Rechnungen der Klägerin gegenüber dem/der jeweiligen Geschädigten zu entnehmen ist, hat die Klägerin jeweils die "Grundmiete" des zum Einsatz gekommenen Mietwagens berechnet. Es ist nicht ersichtlich, dass ein über den Normaltarif der Klägerin hinausgehender Unfallersatztarif zur Anwendung gelangt ist. Wenn ggf. durch das Mietwagenunternehmen erbrachte unfallbedingte Mehrleistungen nicht gesondert über einen Unfallersatztarif gegenüber den Geschädigten abgerechnet werden, d.h. für die Geschädigten insoweit keine Mehrkosten entstanden sind, können solche auch nicht erstattungsfähig sein. Auf die Frage, ob solche Mehrleistungen, wenn sie denn Zusatzkosten für die Geschädigten hervorgerufen haben, erstattungsfähig sind, kommt es dann nicht an.

3. Hinsichtlich der entstandenen die Nebenkosten werden der Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO in Ermangelung entsprechender Angaben der Fraunhofer-Liste allein die Bruttowerte der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde gelegt (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12; LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 100/13).

Die Klägerin kann die Nebenkosten für die Reduzierung des Selbstbehalts unter 500 € (in den vorliegenden Fällen Vollkaskoversicherung mit 300/350 € Selbstbeteiligung) ersetzt verlangen, so dass die entsprechende Pauschale der Schwacke-Liste in die Schadensschätzung mit einzustellen ist. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, BGH NJW 2006, 360 ff., NJW 2005, 1041. Dies ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln nicht nur dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein erheblich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12 m.w.N.

Weiterhin sind die Zusatzkosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs bei der Schadensschätzung in Ansatz zu bringen. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12. Es ist ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, den Transport zum Mietwagenunternehmen selbst zu organisieren, LG Köln, Urteil v. 22.02.2010, Az.: 20 O 376/09. Die Zusatzkosten sind jedoch nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin als Mietwagenunternehmen und dem jeweiligen Geschädigten angefallen sind. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung hierüber voraus. Da eine solche in den Schadensfällen L und T U fehlt, sind sie in diesen Fällen vorliegend nicht in Ansatz zu bringen.

An der Erstattungsfähigkeit der in der Schwacke-Liste vorgesehenen Zusatzleistungen Zusatzfahrer, Winterreifen und Navigationsgerät bestehen ebenfalls keine Zweifel. Auch insoweit ist jedoch Voraussetzung, dass diese Nebenleistungen in dem jeweiligen Mietvertrag mit dem Geschädigten vereinbart sind - was beim T2 U nicht der Fall ist.

II. Der Zinsanspruch bezogen auf die Hauptforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

III. Die Klägerin hat aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt des Verzuges einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 264,40 EUR. Wie dem Klägervortrag zu entnehmen ist, ist ein Rechtsanwalt in ihrem Auftrag nur bezüglich der Einforderung der geltend gemachten, offenen Restforderungen, die nach der Teilzahlung durch die Beklagte verblieben sind, tätig geworden, nicht im Hinblick auf die gesamten berechtigten Mietwagenkosten. Daher sind den Gebührenberechnungen in den einzelnen Schadensfällen die jeweils zugesprochenen Beträge als Streitwerte zugrundezulegen. Wie dem Klägervortrag ebenfalls zu entnehmen ist, macht diese die Rechtsanwaltskosten jeweils ohne Mehrwertsteuer geltend. Daher sind im Schadensfall L die gemäß der Anlage zur Klageschrift geltend gemachten Kosten von 53,80 EUR erstattungsfähig sowie in den Schadensfällen T3, I und C jeweils 70,20 EUR.

IV. Der Zinsanspruch bezogen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 291 BGB.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 i.V.m. der Mehrkosten-Methode. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711 BGB.

Der Streitwert wird auf 1.877,78 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T-Str., 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

F

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_bergischgladbach/j2017/63_C_464_16_Urteil_20170721.html - DE:AGGL1:2017:0721.63C464.16.00

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