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Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall erfolgt nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot und kann auf ein arithmetisches Mittel aus dem Mietpreisspiegel von Schwacke und dem Marktmietpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-J zurückgreifen. Nebenkosten für Zustellung, Abholung oder Navigationsgerät sind nur erstattungsfähig, wenn sie vertraglich vereinbart waren. Für die Berechnung ist der Ort der Anmietung und die Fahrzeugklasse des angemieteten Ersatzwagens maßgebend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |