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Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung zum Nachteil des Antragstellers ausfallen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorliegen, die die Fahrungeeignetheit nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Dies gilt auch, wenn ärztliche Gutachten zur Alkoholabhängigkeit nicht alle Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit gemäß Anlage 4a FeV erfüllen, aber dennoch auf eine Alkoholkrankheit hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |