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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Der vom Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen oder durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt einen Ausnahmetatbestand dar, der vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |