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Das Lärmschutzinteresse eines Antragstellers ist nur dann abwägungserheblich, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die 16. BImSchV kann als Orientierungshilfe für die Beurteilung von Verkehrslärm auf Privatstraßen herangezogen werden, wenn die zu erwartenden Verkehrsbewegungen denen auf öffentlichen Straßen vergleichbar sind. Die TA Lärm ist in solchen Fällen nicht maßgeblich, da sie der Beurteilung von Geräuschimmissionen von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG dient und für die Bemessung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm auf Privatstraßen keine brauchbaren Anhaltspunkte bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |