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Bei Verkehrsunfällen kann der Geschädigte die Kfz-Haftpflichtversicherung an seinem Wohnsitz verklagen, wenn das anzuwendende Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung vorsieht. Unterliegt der streitgegenständliche Verkehrsunfall gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Rom II-Verordnung niederländischem Recht, ist ein Direktanspruch des Geschädigten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM) vorgesehen. Nach niederländischem Recht sind zudem die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines deutschen Prozessbevollmächtigten als Folge des Primärschadens erstattungsfähig, wobei sich die Höhe nach dem RVG richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |