Das Verkehrslexikon

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Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Erfasste Fahrzeuge



Einleitung:


Kraftfahrzeuge müssen gegen Schäden versichert sein, die durch ihren Betrieb verursacht werden. Aus diesem Prinzip der europaweit geltenden Kfz-Pflichtversicherung folgt, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht erst beim persönlich haftenden Schädiger, sondern direkt bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann.

Dies war bereits früher im bis zum 31.12.2007 geltenden Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2009 wurde auch das PflVG angepasst. Der Direktanspruch des Geschädigten ergibt sich nunmehr aus § 115 VVG. Danach kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

Handelt es sich nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung, greift der Direktanspruch auch in anderen Versicherungszweigen bei Insolvenz oder unbekanntem Aufenthalt des Schädigers.

Wichtig ist allerdings, dass der Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 primär nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag besteht. Weiterhin ergeben sich gewisse Einschränkungen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherung aus § 117 Abs. 1 bis 4 VVG. Zwar bleibt der Versicherer dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn er im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer (Schädiger) von der Leistungspflicht frei ist. Jedoch haftet er dann nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme der jeweiligen Versicherung.

Besteht der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, darf dies dem Geschädigten erst nach Ablauf der sog, Nachhaftungsfrist von einem Monat entgegen gehalten werden. Die Frist beginnt erst, wenn das Versicherungsunternehmen die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Kfz-Zulassungsstelle mitgeteilt hat. Auch in diesem Fall besteht der Direktanspruch nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme.

War das Schädigerfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls nicht betriebserlaubnisfähig oder hatte der schädigende Fahrzeugführer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis darf der Versicherer den Geschädigten gem. § 3 PflVG nicht auf seine Vollkaskoversicherung oder einen Sozialversicherungsträger verweisen, wie dies ansonsten nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG zulässig wäre.

Dass im Rahmen des Direktanspruchs der Haftpflichtversicherer nur im Rahmen seiner versicherungsvertraglichen Leistungspflicht haftet, hat Einfluss auf den Umfang der überhaupt geltend zu machenden Schadenspositionen. So ist beispielsweise die Haftung aus § 7 StVG gem. § 8 Nr. 3 StVG beschränkt auf beförderte Sachen, die Insasse einschließlich des Fahrers an sich trägt oder "üblicherweise" mit sich führt. Folgt man dem Landgericht Erfurt (Urteil vom 29.11.2012 - 1 S 101/12), so kann für einen mitgeführten Laptop kein Ersatz im Wege der Direktklage erlangt werden:

   "Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der behaupteten unfallbedingten Beschädigung seines Laptops aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 StVG eingeschränkt. Hiernach soll für die Beschädigung beförderter Sachen grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt (vgl. König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 Rdn. 5, 9). Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht jedoch nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. soweit eine Leistungspflicht besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach § 117 Abs. 1 bis 4 VVG. Letztere Ausnahmen sind jedoch offensichtlich nicht einschlägig.

Die Leistungspflichten aus der Haftpflichtversicherung werden vorliegend durch die maßgeblichen - nach Aktenlage auch einbezogenen - Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) der Beklagten ausgestaltet. Nach Ziffer A.1.5.5. der AKB besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: "Üblicherweise mit sich führen" ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10, NJW 2012, 3023ff. mwN.). Die diesbezügliche Aufzählung in den AKB ist lediglich beispielhaft zu verstehen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Ziffer 1.5.5. AKB bestehen soll. Die in den AKB erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich angesehen (vgl. Feyock, Jacobsen, Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., AKB § 11 Rdn. 32). Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen (Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A VI zu A.1.5., Rdn. 41 aaO.). Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird."


Er ergibt sich für die Beschädigung mitgeführter Gegenstände folgende Rechtslage:

Werden in einem Fahrzeug mitgeführte Gegenstände beschädigt, haftet ggf. der Fahrer dieses Fahrzeuges persönlich nach § 823 BGB.

Ein Unfallgegner hat ggf. nach den §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB den Schaden zu ersetzen. Dies gilt gem. § 8 Nr. 3 StVG nicht, wenn die Sachen im versicherten Fahrzeug befördert werden.

Wurden die beschädigten Sachen im gegnerischen Fahrzeug befördert, ist § 8 Nr. 3 StVG nicht anwendbar.

Der Pflichtversicherer ist weder nach StVG noch nach BGB eintrittspflichtig für Schäden, die an Sachen, die im bei ihm versicherten Fahrzeug befördert werden, eintreten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis - Eigentumsvermutung

Unfälle mit Auslandsberührung

Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen

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Allgemeines:


OLG München v. 18.11.2011:
Ein Regulierungshelfer eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist für die Direktklage eines Unfallgeschädigten auch dann nicht passivlegitimiert, wenn er für den Versicherer auf freiwilliger Basis einen Schadensersatzbetrag geleistet hat. Bei Ansprüchen gegen das Büro Grüne Karte ist dieses selbst passivlegitimiert und kann auf Grund des Verweises in § 6 Abs. 1 AuslPflVG direkt in Anspruch genommen werden. Ein Direktanspruch besteht aber nicht gegen den im Auftrag des Büros die Schadensregulierung durchführenden Versicherer.

LG Erfurt v. 29.11.2012:
Ein Unfallgeschädigter hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz der behaupteten unfallbedingten Beschädigung seines Laptops aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 StVG eingeschränkt. Der Direktanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers nach den AKB. besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Dies gilt nicht für Laptops.

BGH v. 01.03.2016:
Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten. - Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.

BGH v. 27.04.2021:
  1.  Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.

  2.  Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.

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Erfasste Fahrzeuge:


BGH v. 11.11.2015:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.

OLG München v. 16.09.2016:
Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt (Anschluss BGH, 11. November 2015, IV ZR 429/14, VersR 2015, 1552). - Die beklagte Haftpflichtversicherung ist demnach nicht Versicherer im Sinne des § 115 VVG für ein unfallbeteiligtes Kfz und mithin nicht passivlegitimiert, wenn die im Versicherungsschein namentlich benannte Person gar nicht Fahrzeughalter ist, sondern ein Dritter.

BGH v. 16.01.2024:
Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Heizöllieferungen wegen falschem Anschluss des Ölschlauchs

BGH v. 10.03.2021:
Haftpflichtversicherung: Haftpflichtanspruch des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers

BGH v. 09.12.2014:
Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen einer Fahrbahnverschmutzung auf einer Bundesautobahn: Ermittlung der ersatzfähigen Reinigungskosten bei Beauftragung eines Fachunternehmens durch eine Fachbehörde mit der Beseitigung einer Ölspur

KG v. 21.04.2020:
Zur Abgrenzung der Beweisanforderungen bei Kasko- und Haftpflichtversicherung; Wiederbeschaffungswert bei Fahrzeugdiebstahl und Vorschäden

Amtsgericht Hamburg-Blankenese v. 21.07.2017:
Erforderlichkeit von Reparaturkosten und Prüffrist des Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall

OLG Hamm v. 24.06.2025:
Kein Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer nach Rechtsscheingrundsätzen; Anforderungen an die Berufungsbegründung

Landgericht Krefeld v. 04.06.2025:
Direktklage gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfall in Belgien; Schadensersatz nach belgischem Recht

Landgericht Münster v. 19.05.2025:
Verjährung des Direktanspruchs eines Sozialhilfeträgers gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall

Amtsgericht Schweinfurt v. 07.06.2021:
Zur Haftung bei Verkehrsunfall im englischen Kreisverkehr und Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer

OLG Hamm v. 19.03.2021:
Internationales Privatrecht bei Verkehrsunfall in Belgien: Direktanspruch, anwendbares Recht und Vorsatzausschluss

OLG Hamm v. 02.11.2020:
Zur Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen und dem Angehörigenprivileg bei Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfall

BGH v. 27.09.2022:
Zum Regelungsgehalt der EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien: Abgrenzung von Pflichtversicherungs- und Haftpflichtregelungen

Landgericht Köln v. 16.07.2020:
Innenregress zwischen Haftpflichtversicherern bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen und Anhängern: Anwendbarkeit deutschen Rechts

OLG Hamm v. 11.11.2022:
Keine vorweggenommene Deckungsklage des Geschädigten bei Schadensersatzanspruch gegen Haftpflichtversicherer wegen Beratungspflichtverletzung

Amtsgericht Mettmann v. 01.10.2019:
Zur internationalen Zuständigkeit bei Direktansprüchen gegen Haftpflichtversicherer und dem Ausgleich unter Gesamtschuldnern

OLG Hamm v. 11.07.2019:
Auslegung eines Vergleichs: Begrenzung der Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers durch die Deckungshöchstsumme

OLG Hamm v. 09.07.2019:
Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils über die Fahrerhaftung bei anhängigem Verfahren gegen Krafthaftpflichtversicherer und notwendiger Gesamtabwägung

Amtsgericht Siegen v. 19.07.2018:
Zur internationalen Zuständigkeit bei Direktklage gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer und Schadensersatz nach niederländischem Recht

OLG Hamm v. 19.02.2019:
Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Brand in Tiefgarage durch technischen Defekt eines abgestellten Fahrzeugs

Amtsgericht Solingen v. 27.06.2018:
Zur Haftung bei Fahrspurwechsel im Kreisverkehr nach spanischem Recht; Schadensberechnung und Verzugszinsen

Amtsgericht Wuppertal v. 26.09.2017:
Zur Beweislast des Geschädigten für den Unfallhergang und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

Amtsgericht Krefeld v. 07.07.2017:
Internationale Zuständigkeit und anwendbares niederländisches Recht bei Verkehrsunfall mit Direktanspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Landgericht Münster v. 18.04.2019:
Zur Klageabweisung bei manipuliertem Verkehrsunfall

Landgericht Wuppertal v. 24.07.2018:
Zum Bestreiten mit Nichtwissen durch den Haftpflichtversicherer bei der Unfallbeteiligung des Versicherungsnehmers

Landgericht Münster v. 29.03.2018:
Zum Haftungsausschluss nach SGB VII für Arbeitgeber und betrieblich tätige Personen bei Arbeitsunfall und Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

OLG Köln v. 28.08.2025:
Ersatzpflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers für dauerhafte Physiotherapie, Medikamente und erhöhten Kleiderverschleiß nach Verkehrsunfall

Amtsgericht Pfaffenhofen v. 12.02.2021:
Zur internationalen Zuständigkeit bei Klage gegen ausländische Entschädigungsstelle nach Verkehrsunfall im EU-Ausland

BGH v. 27.10.2020:
Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Halter bei ungeklärtem Unfallhergang und 100%iger Haftung gegenüber der Sicherungseigentümerin.

OLG Hamm v. 15.01.2019:
Gerichtsstandsbestimmung bei Auslandsunfall mit mehreren Beklagten im Inland; kein Opfergerichtsstand am Wohnsitz des Klägers

Amtsgericht Köln v. 05.07.2018:
Mietwagenkosten: Anforderungen an Verweisungsangebot des Versicherers und Abzug ersparter Eigenaufwendungen

Landgericht Krefeld v. 27.05.2026:
Zur Unzulässigkeit eines Erstattungsantrags gegen die Entschädigungsstelle: Klage gegen beliebiges Versicherungsunternehmen genügt nicht

Amtsgericht Rheinbach v. 19.02.2025:
Zur Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens bei Abtretung und zur Schadensschätzung der Mietwagenkosten nach Schwacke

Landgericht Aachen v. 08.08.2024:
Zur Haftung nach Kollision beim Rückwärtsausparken mit geparktem Fahrzeug

Landgericht Duisburg v. 19.05.2023:
Fehlende Aktivlegitimation bei Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfall: Anforderungen an den Eigentumsnachweis

Landgericht Nürnberg-Fürth v. 27.12.2023:
Zur Haftung des Halters bei Kollision in der Waschstraße durch Aufschieben eines Fahrzeugs

Amtsgericht Coburg v. 12.07.2023:
Zum Werkstattrisiko und zur Aktivlegitimation des Besitzers bei der Erstattung von Unfallreparaturkosten

Landgericht Detmold v. 15.10.2021:
Abfindungserklärung der Hilfeempfängerin und Regressansprüche des Sozialhilfeträgers bei fehlender Überleitungsanzeige (§ 90 BSHG a.F.)

Landgericht Coburg v. 28.05.2021:
Erstattung der Umsatzsteuer bei Reparatur eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs durch nicht vorsteuerabzugsberechtigten Darlehensnehmer

Landgericht Traunstein v. 28.05.2021:
Zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Schadensregulierungsbeauftragten und fiktiven Reparaturkosten nach kroatischem Recht

Amtsgericht Coburg v. 03.02.2021:
Zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Verkehrsunfällen durch geschäftsgewandte Geschädigte

Amtsgericht Siegburg v. 24.07.2020:
Zur Aktivlegitimation des Geschädigten bei Verkehrsunfallschäden; keine Pflicht zur Vorlage von Kaufvertrag oder Ausfüllen von Fragebögen

Landgericht Arnsberg v. 13.03.2020:
Forderungsübergang von Eingliederungshilfeleistungen nach Verkehrsunfall auf Kfz-Haftpflichtversicherer

Amtsgericht Aachen v. 20.11.2020:
Anforderungen an Restwertangebote zur Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall

Landgericht Essen v. 01.03.2019:
Zum Nachweis von Eigentum und mittelbarem Besitz an einem Fahrzeug bei Schadensersatzansprüchen

Landgericht Duisburg v. 06.03.2017:
Verneinung eines Verkehrsunfalls bei Indizien für Unfallmanipulation

OLG Hamm v. 27.05.2022:
Zur Verjährungshemmung durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer und deren Beendigung

Amtsgericht Aachen v. 08.02.2021:
Kein sofortiges Anerkenntnis bei unbegründeter Nachbesichtigungsaufforderung des Versicherers im Verkehrshaftpflichtfall

OLG Hamm v. 17.12.2015:
Rückforderung von Kfz-Haftpflichtleistungen bei Vorsatz des Versicherungsnehmers: Erforderlichkeit eines Vorbehalts

Landgericht Essen v. 12.03.2015:
Zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und zur Haltereigenschaft

Landgericht Düsseldorf v. 03.11.2014:
Internationale Zuständigkeit bei Direktklage des Leasingnehmers gegen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Abtretung

Amtsgericht Dortmund v. 15.08.2013:
Internationale Zuständigkeit: Keine Annexzuständigkeit für Schädiger bei Direktklage gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten

Landgericht Essen v. 05.04.2012:
Zum Schadensersatzanspruch des Landes für beschädigte Straßenanlagen, insbesondere zur Geltendmachung der Umsatzsteuer

Amtsgericht Bonn v. 24.05.2011:
Keine Direktklage gegen Schweizer Kfz-Haftpflichtversicherer am Wohnsitz des Geschädigten nach LugÜ

OLG Hamm v. 22.11.2012:
Direktanspruch auf Umsatzsteuererstattung gegen Haftpflichtversicherer; Keine Bindung an Verwaltungsvorschrift für Dritte

Landgericht Bonn v. 21.09.2011:
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Direktklage des Geschädigten gegen Haftpflichtversicherer nach LugÜ 2007

Amtsgericht Dülmen v. 20.06.2013:
Zur Verbindlichkeit einer mündlichen Reparaturfreigabe durch die Kfz-Haftpflichtversicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Amtsgericht Essen v. 13.10.2011:
Schadensminderungspflicht: Weiterverkauf des Unfallfahrzeugs ohne Besichtigungsmöglichkeit für den Haftpflichtversicherer

OLG Düsseldorf v. 22.07.2009:
Zur Verjährung des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer bei unleserlichem Unfallaufnahmebogen

Amtsgericht Köln v. 28.01.2009:
Zum Regulierungsermessen des Kfz-Haftpflichtversicherers bei bestrittener Haftung des Versicherungsnehmers und Höherstufung

Amtsgericht Bonn v. 12.06.2007:
Zur Annahmefähigkeit und Nichtigkeit eines Mietwagenangebots des Haftpflichtversicherers im Rahmen des Schadensmanagements

OLG Düsseldorf v. 27.09.2006:
Zum Feststellungsinteresse des Geschädigten bei Deckungsanspruch aus Verkehrshaftungsversicherung im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers

Landgericht Bielefeld v. 17.04.2007:
Zur Schlichtungspflicht bei Verkehrsunfallklage gegen Fahrer und Versicherung bei unterschiedlichen Gerichtsbezirken

OLG Hamm v. 11.12.2006:
Zur Anliegerhaftung bei Winterwartungspflicht und Mitverschulden bei lang anhaltender Glätte

Landgericht Bonn v. 10.10.2007:
Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens über den gespaltenen Mietmarkt bei Unfallersatztarifen

Amtsgericht Kerpen v. 29.03.2005:
Haftpflichtversicherung nicht geschützter Dritter im Sachverständigenvertrag des Geschädigten

OLG Hamm v. 03.04.2006:
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger; keine analoge Anwendung der 10-Jahres-Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. Halbsatz PflVG

Landgericht Dortmund v. 05.01.2005:
Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher Körperverletzung durch den Fahrer (nicht Versicherungsnehmer)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 09.02.2010:
Zustellungsvollmacht

OLG Köln v. 17.11.1999:
Diebstahl aus Unfallfahrzeug

Europäischer Gerichtshof v. 10.10.2013:
Zustellungsvollmacht

OLG München v. 06.12.2019:
Fahrzeugversicherung

Landgericht München v. 21.09.2023:
Legalzession

KG v. 03.11.2025:
Gefährdungshaftung

Landgericht GieBen v. 19.01.2022:
Anhänger

Amtsgericht Köln v. 05.03.2018:
Verkehrsunfall (Definition)

OLG Naumburg v. 23.07.2015:
Legalzession

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 10.05.2011:
Vorschaden

Amtsgericht Frankfurt am Main v. 22.04.2021:
E-Scooter

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