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Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, wenn der Zugang zur Berufungsinstanz durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternativen 1 und 3 ZPO unzumutbar eingeschränkt wird. Dies ist der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt in krasser Weise missdeutet. Das Amtsgericht hätte die Berufung zulassen müssen, insbesondere bei Fragen der Beweislastverteilung bei Abtretung einer Forderung eines Unfallsachverständigen und der Heranziehung des JVEG als Schätzgrundlage für Nebenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |