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Ein gemeinschaftlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2, 3, 25 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn Angeklagte mit Horrormasken verkleidet plötzlich auf die Fahrbahn springen, um Autofahrer zu erschrecken und zu Notbremsungen oder riskanten Ausweichmanövern zu zwingen. Dabei nehmen sie die dadurch entstehende Gefährdung der Straßenverkehrsteilnehmer billigend in Kauf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |