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Für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Bußgeldbescheiden einer Verwaltungsbehörde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG der Sitz der Behörde maßgeblich, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich, es sei denn, der Außenstelle wurde die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als eigenständiger Behörde zugewiesen. Eine durch Rechtsverordnung begründete Zuständigkeit einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion bleibt auch bei geänderter Behördenbezeichnung oder organisatorischer Eingliederung in eine Generaldirektion als deren Außenstelle bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |