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Für die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist der Sitz der Verwaltungsbehörde maßgeblich, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Erlässt eine Nebenstelle den Bußgeldbescheid, ist grundsätzlich der Ort der Hauptstelle maßgeblich, es sei denn, die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurde der Außenstelle als eigenständiger Behörde durch Rechtsverordnung zugewiesen. Eine bloße organisatorische Neugliederung durch Erlass berührt eine durch Rechtsverordnung begründete Zuständigkeit nicht, auch nicht bei Rechtsnachfolge oder geänderter Behördenbezeichnung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |