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Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat. (Leitsätze des Gerichts) |