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Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall Ersatz für erforderliche Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten verlangen. Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie in einem Gutachten berücksichtigt und nach örtlichen Gepflogenheiten anfallen würden. Mietwagenkosten sind auch dann zu erstatten, wenn das Fahrzeug aufgrund des äußeren Schadensbildes berechtigterweise als nicht verkehrssicher eingestuft werden durfte und die Dauer der Schadensfeststellung angemessen war, selbst wenn eine unnötige Reparatur die Feststellung verzögert hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |