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Für eine Haftung des Betreibers einer Waschanlage bei Schäden, die durch den Bremsvorgang eines Kundenfahrzeugs verursacht werden, fehlt es an einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung, wenn die Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Betreiber in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln, wie „Nicht bremsen“, informiert hat. Eine weitergehende Pflicht, zusätzlich auf etwaige Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen, besteht nicht, da die Gefahren des Bremsens während des Schleppvorgangs klar auf der Hand liegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |