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Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, abzüglich eines Betrags für gezogene Nutzungen. Das Fahrzeug des Klägers verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Der Kläger hat deshalb einen Schaden erlitten, welcher durch ein Verhalten der Beklagten entstanden und welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist, da die Beklagte dabei vorsätzlich gehandelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |