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Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gemäß §§ 826, 249 BGB besteht, wenn ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung vorliegt. Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass sie von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte veräußert wird. Der Abschluss des Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug, dessen Stilllegung drohte, stellt bereits einen Schaden dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |