Das Verkehrslexikon

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Landgericht Detmold v. 12.06.2019: Kein "Betrieb" eines abgekoppelten Sattelaufliegers bei Sturmschaden (§ 7 Abs. 1 StVG)




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 12.06.2019 - 03 S 9/19) hat entschieden:

   Wird ein abgekoppelter Sattelauflieger durch ein Sturmereignis gegen einen daneben geparkten PKW geschoben, sind die am PKW entstandenen Schäden nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" des Sattelaufliegers entstanden, weil es an einem örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Aufliegers fehlt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.01.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 WG. Das Amtsgericht hat das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zu Recht abgelehnt.

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne der vorgenannten Vorschrift entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 115, 84, 86). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist gewissermaßen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 -VI ZR 168/04). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84, 86). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 210/06).

Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007, a.a.O.).

Es entspricht der weiten Auslegung des Begriffes "beim Betrieb", dass diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei einem parkenden Fahrzeug erfüllt sein kann, sofern es irgendwie den Verkehr beeinflusst (vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 -8 0 6002/90, m.w.N.).

Dem vorgenannten Urteil des BGH vom 27.11.2007 lag ein Fall zugrunde, in dem ein brennender Pkw, der auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und von einem Dritten in Brand gesteckt worden war, auf ein in der Nähe stehendes Fahrzeug zugerollt war und dieses in Brand gesetzt hatte. Dabei hatte allein die aufgrund der starken Hitzeeinwirkung freigesetzte Energie den Pkw vorrollen lassen. In diesem Fall hat der BGH einen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz verneint und die Ursache allein in der Brandstiftung gesehen.

2.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe und der Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 27.11.2017 ist auch im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal "beim Betrieb" im Sinne des § 7 StVG im Ergebnis zu verneinen.

Denn mit der vorgenannten Argumentation des BGH ist auch im vorliegenden Fall ein örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Aufliegers nicht feststellbar. Der Schaden beruhte allein auf einer äußeren, windbedingten Krafteinwirkung auf den auf dem Parkplatz abgestellten LKW-Auflieger.

2.1

Ein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ist nicht zu erkennen. Soweit diesbezüglich allein der Vorgang des Abstellens als ausreichend angesehen wird, ist zusätzlich erforderlich, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt worden ist (vgl. AG Bonn, Urteil vom 28.11.2012 - 107 C 63/11 m.w.N.).

Dies könnte vorliegend allenfalls dann anzunehmen sein, wenn - was streitig ist - beim Abstellen des Aufliegers keine Unterlegkeile verwendet worden wären. Dass hierzu eine Pflicht bestand, ist jedoch nicht ersichtlich. § 41 XIV StVZO sieht insoweit lediglich die Pflicht vor, Unterlegkeile mitzuführen, regelt jedoch nicht deren Gebrauch. Unabhängig davon dienen Unterlegkeile der Sicherung der Fahrzeuge an einer Steigung, nicht jedoch in der Ebene (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 - 8 0 6002/90). Auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern (Bl. 104 f, 190 ff. d. A.) ist jedoch keinerlei Gefälle auf dem Parkplatz zu erkennen. Eine Pflicht zur Nutzung von Unterlegkeilen ergibt sich auch nicht allein aus einer Unwetterwarnung, zumal in Abwesenheit eines Gefälles schon unklar wäre, wo in Erwartung eines Sturmereignisses Unterlegkeile zu positionieren wären. Im Ergebnis war das Abstellen des Aufliegers ohne Verwendung von Unterlegkeilen nicht als verkehrswidrig anzusehen, so dass sich aus dem Abstellen allein kein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ergibt.

2.2

Einen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn man - wie Teile der Rechtsprechung - bereits einen Rollvorgang als ausreichend dafür erachtete, dass sich eine typische Gefahr eines Anhängers verwirklicht hat (vgl. etwa AG München,

Urteil vom 09.03.2010 - 241 C 31245/09).

Ob vorliegend von einem Rollvorgang gesprochen werden kann, ist jedoch bereits fraglich. Denn der Auflieger ist vom Wind zur Seite gedrückt worden. Es handelt sich mithin nicht um eine "Bewegung in Richtung der Räder", welche nach dem AG München (a.a.O.) Voraussetzung für die Verwirklichung einer typischen Gefahr ist, die von einem Anhänger ausgeht. Hier ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass die Räder des Aufliegers dessen Seitwärtsbewegung begünstigt haben, da auch ein Drehen eines Fahrzeugs auf der Stelle in der Regel immer mit einer Rollbewegung der Reifen einhergeht.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn aus dem vorzitierten Urteil des BGH vom 27.11.2007 (VI ZR 210/06), bei dem auch eine Rollbewegung eines Kfz schadensursächlich war, ergibt sich, dass allein der Umstand des Rollens des Fahrzeugs oder des Anhängers für die Verwirklichung einer typischen Gefahr nicht ausreicht. Dem schließt sich die Kammer an. Denn erforderlich für eine Haftung ist die Verwirklichung einer Gefahr, vor der § 7 StVG den Verkehr schützen soll. § 7 StVG soll jedoch vor den spezifischen Gefahren schützen, die von Kraftfahrzeugen ausgehen. Zwar werden in § 7 Abs. 1 StVG auch Anhänger, also nicht motorisierte Fahrzeuge genannt. Stellte man jedoch für die Verwirklichung einer kraftfahrzeugspezifischen Gefahr ausschließlich auf die Rollbewegung der Reifen ab, würde dies die Grenze zwischen Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Fahrzeugen verschwimmen lassen. Aus der Rechtsprechung und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass im Falle eines schadensverursachenden Anhängers die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form auf den Anhänger fortgewirkt haben muss (vgl. etwa AG München, a.a.O.), dieser also etwa von einem Kraftfahrzeug in eine bestimmte Position gebracht worden ist, aus der sich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge ergibt. Dies ist bei einem Sattelauflieger, der auf einem unstreitig hierfür vorgesehenen Stellplatz geparkt worden ist, jedoch ersichtlich nicht der Fall.

2.3

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann im Ergebnis bei wertender Betrachtung kein Zurechnungszusammenhang angenommen werden, da es sich bei dem entstandenen Schaden nicht mehr um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will.

3.

Da das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb" bereits aus den vorstehenden Gründen nicht erfüllt ist, kann die Frage, ob es sich bei dem Parkplatz der Firma O um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handelt, offen bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO geboten.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2019/03_S_9_19_Urteil_20190612.html - DE:LGDT:2019:0612.03S9.19.00

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