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Ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers gegen den Motorenhersteller wegen einer aktiven Täuschungshandlung im Dieselskandal besteht nicht, wenn der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte ihm gegenüber Erklärungen abgegeben hat. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung des Motorenherstellers voraus, an der es fehlt, da die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug nicht erloschen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |